Anders als nach der deutschen Rechtslage gibt es in Österreich kein Gesetz, das die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen einheitlich kodifiziert. Die Antwort auf die Frage „Wer darf in Österreich rechtsberaten?“ ist also differenziert zu betrachten.
Zu Beginn seines Vortrags beleuchtete RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko die zentrale Bestimmung des § 8 Abs 1 RAO, die ein umfassendes anwaltliches Vertretungsrecht normiert. Dieses umfasst die Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Neben den Rechtsanwält_innen werden jedoch auch Notar_innen, Wirtschaftstreuhänder_innen, Unternehmensberater_innen sowie gesetzliche und freiwillige Interessensvertretungen rechtsberatend tätig. Anhand dieser Beispiele kam der Vortragende zum Schluss, dass der österreichische Gesetzgeber eben kein Rechtsberatungsmonopol der klassischen juristischen Berufe normiert hat. Daran anschließend umriss RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko die Abgrenzung der Befugnisse der einzelnen (Rechts-)Berufe.
Diskutiert wurde auch das Thema der Rechtsberatung durch Algorithmen: Dabei wurden ausgewählte „Lech Tech“ Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) aus der Perspektive des österreichischen Rechts beurteilt. Dabei spielten vor allem die Winkelschreibertatbestände eine große Rolle.